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Die Obergrenze der Verbindungsbusse

Die Obergrenze der Verbindungsbusse

Jurisprudence

Die Obergrenze der Verbindungsbusse

Beschwerdeführer A. wurde des Führens eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss sowie des unbefugten Erwerbs, Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 900.—verurteilt. Auf Berufung von A. hin bestätigte das Kantonsgericht Luzern die Schuldsprüche, bestrafte ihn jedoch mit einer bedingten Geldstrafe von 19 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 280.-.

Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die A. sei mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 280.-- zu bestrafen. Sie rügt eine Verletzung von Art. 42 Abs. 4 StGB, da die Vorinstanz die bedingte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.—zu Unrecht um den umgerechneten Wert der Verbindungsbusse von Fr. 180.-- auf 19 Tagessätzen zu Fr. 30.—gekürzt habe. Da einer Verbindungsbusse lediglich akzessorischer Charakter zukomme, liege keine Doppelbestrafung vor, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz willkürlich sei.

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Verbindungsbusse in Betracht...

iusNet-StrafR-StrafPR 18.08.2023

 

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