Strafrechtliche Folgen für einen Stiftungsrat
Strafrechtliche Folgen für einen Stiftungsrat
Strafrechtliche Folgen für einen Stiftungsrat
X. war ab 2001 Präsident des Stiftungsrats der Stiftung B. X. wird dabei im Wesentlichen vorgeworfen, ihm bekannte strittige Forderungen gegenüber der Stiftung B. in der Jahresrechnung 2009 bzw. in der Zwischenbilanz vom 28. Februar 2010 nicht offengelegt zu haben. Zudem hätte er die Bilanz der Stiftung B. spätestens Anfang März 2010 beim Konkursrichter hinterlegen müssen. Bis zur effektiven Bilanzdeponierung am 19. Mai 2010 habe X. einen Fortführungsschaden in der Höhe von mindestens CHF 355'000.- verursacht.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB. Der Umfang der Buchführungspflicht ergibt sich aus dem Privatrecht. Einzelne Pflichten sind namentlich in den Art. 957 ff. OR (Art. 83a ZGB) konkretisiert. Von Bilanz und Erfolgsrechnung wird erwartet, dass sie vollständig, wahrheitsgetreu, systematisch, klar, zweckmässig, vorsichtig und nachprüfbar angelegt sind. Der Beschwerdeführer setzt sich nach Ansicht des Bundesgerichts nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Er beschränke sich dabei auf die Wiederholung der bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente...
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