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Birgt die fehlende Transparenz im Verfahren einen Ausstandsgrund i.S.v. Art.56 StPO?

Birgt die fehlende Transparenz im Verfahren einen Ausstandsgrund i.S.v. Art.56 StPO?

Jurisprudence
Strafprozessrecht

Birgt die fehlende Transparenz im Verfahren einen Ausstandsgrund i.S.v. Art.56 StPO?

Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Strafverfahren wegen Pornografie geführt. Im Rahmen des gefolgten Entsiegelungsverfahrens beantragte der Beschwerdeführer den Ausstand der beiden Beschwerdegegner (Bezirksrichter und Gerichtsschreiberin). Diese machten jedoch geltend, dass sie weder subjektiv befangen oder voreingenommen seien noch objektive Gründe für ein Ausstandsbegehren vorliegen würden. Das Obergericht wies das entsprechende Begehren ab. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdegegner in den Ausstand zu treten hätten.

Gemäss den Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch auf unparteiische, unvoreingenommene und unbefangene Justizpersonen, die ohne Einwirkung sachfremder Umstände eine Entscheidung treffen. Diese grundrechtliche Garantie wird zudem in Art. 56 StPO durch verschiedene Ausstandsgründe verdeutlicht. Umstände, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken, sprechen für das Vorliegen von Befangenheit und Voreingenommenheit im Sinne...

iusNet STR-STPR 29.05.2024

 

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