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Die Rückzugsfiktion im Übertretungsstrafverfahren

Die Rückzugsfiktion im Übertretungsstrafverfahren

Jurisprudence
Strafprozessrecht

Die Rückzugsfiktion im Übertretungsstrafverfahren

Am 4. Mai 2020 wurde A. mit Strafbefehl wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von B. mit einer Busse bestraft. Am 7. Mai 2020 erhob der Verteidiger von A. Einsprache gegen diesen Entscheid. Am 18. Juni 2020 wurde A. zur Einvernahme als beschuldigte Person und zur Teilnahme an der gleichentags stattfindenden Einvernahme von B. vorgeladen. Am 12. August 2021 erschien die Substitution des Verteidigers aber nicht A. an der Einvernahme und richtete aus, A. habe keine Vorladung erhalten. Obwohl A. die Empfangsbestätigung der Vorladung unterschrieben hatte, erklärte die Substitution, A. halte an der Einsprache fest. Sie ersuchte gleichentags schriftlich um die Neuansetzung der Einvernahme. Es habe sich um ein Missverständnis gehandelt, A. sei davon ausgegangen, er müsse nicht an der Einvernahme erscheinen. Am 13. August 2020 stellte das Stadtrichteramt fest, die Einsprache gelte als zurückgezogen und der Strafbefehl sei rechtskräftig. Dagegen gelangt A. ans Obergericht und ans Bundesgericht.

Sinngemäss richtet sich das Übertretungsstrafverfahren nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren. Demnach gilt eine Einsprache gegen einen Strafbefehl als zurückgezogen, wenn eine...

iusNet-StrafR-StrafPR 09.09.2021

 

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