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Wie lange darf die Zahlungsfrist zur Tilgung von Kosten, Strafen und Ersatzforderungen sein, bis die Verwertung beschlagnahmter Gegenstände angeordnet wird?

Wie lange darf die Zahlungsfrist zur Tilgung von Kosten, Strafen und Ersatzforderungen sein, bis die Verwertung beschlagnahmter Gegenstände angeordnet wird?

Jurisprudence
Strafprozessrecht

Wie lange darf die Zahlungsfrist zur Tilgung von Kosten, Strafen und Ersatzforderungen sein, bis die Verwertung beschlagnahmter Gegenstände angeordnet wird?

A. wird vorgeworfen, er habe als Verwalter einer Stockwerkeigentümergemeinschaft Transaktionen privater Natur getätigt und dabei nach Abzug seines privaten Vermögens insgesamt CHF 16'122.95 für private Zwecke verwendet. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er dieses Vermögen nicht für private Zwecke hätte verwenden dürfen und für die ausstehende Summe habe er keinen Wertersatz leisten können. Da er diese Bezüge buchhalterisch verschleiert habe, habe er sich der Veruntreuung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht. Das Obergericht verurteilt A. zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von CHF 800.00. Es verpflichtete ihn zur Leistung einer Ersatzforderung an die Stockwerkeigentümergemeinschaft in Höhe von CHF 13'798.55. Der hälftige Miteigentumsanteil von A. sei bei nicht vollständiger Begleichung der Verfahrenskosten und Busse innert einem Jahr zu verwerten und der Erlös sei zur Deckung der Forderungen des Staates zu verwenden. Erst wenn auch die Ersatzforderung vollständig bezahlt sei, könne der Beschlag aufgehoben werden. A. gelangt dagegen ans Bundesgericht und beantragt die Auferlegung einer...

iusNet StrafR-StrafPR 18.06.2021

 

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