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Zum Inhalt des Antrags auf Wiederherstellung einer versäumten Frist

Zum Inhalt des Antrags auf Wiederherstellung einer versäumten Frist

Jurisprudence

Zum Inhalt des Antrags auf Wiederherstellung einer versäumten Frist

Die Staatsanwaltschaft sprach A. mit Strafbefehl vom 28. Januar 2020 u.a. des Diebstahls schuldig. Der Strafbefehl wurde A. am 1. Februar 2020 mit der Versandart A-Post Plus in ihren Briefkasten zugestellt. Da sich A. vom 2. bis 7. Februar 2020 am Krankenbett ihres Sohnes im Spital in Lausanne aufhielt, öffnete sie den entsprechenden Brief erst am 7. Februar 2020 und erhob mit Eingabe vom 19. Februar 2020 persönlich Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 ersuchte die mittlerweile anwaltlich vertretene A. um Wiederherstellung der Einsprachefrist.
Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten am 24. März 2020 an das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron und beantragte diesem, die Verspätung der Einsprache festzustellen. Das Bezirksgericht entschied daraufhin, dass die Einsprache von A. verspätet erfolgt und daher ungültig sei.

Am 12. Mai 2020 lehnte die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ab. Gegen diesen Entscheid der Staatsanwaltschaft erhob A. Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis und beantragte die Wiederherstellung der Einsprachefrist. Die Beschwerde wurde am 23. September 2020 abgelehnt...

iusNet-StrafR-StrafPR 17.05.2021

 

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