Wird Einsprache gegen einen Strafbefehl erhoben, so fällt das Verfahren in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zurück und dementsprechend wird die Verfügungsmacht der beschuldigten Person bis zum Entscheid der Staatsanwaltschaft über den neuen Verfahrensausgang entzogen. Die Möglichkeit der beschuldigten Person, die Einsprache zurückzuziehen, besteht nach diesem Entscheid des Bundesgerichts nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft nach Abnahme der Beweise am ursprünglichen Strafbefehl festhält, nicht hingegen wenn sie einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim zuständigen Gericht erhebt.