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Die Einsprachefrist gegen einen berichtigten Strafbefehl

Die Einsprachefrist gegen einen berichtigten Strafbefehl

Jurisprudence
Strafprozessrecht

Die Einsprachefrist gegen einen berichtigten Strafbefehl

Die Staatsanwaltschaft bestrafte A. mit Strafbefehl u.a. wegen Diebstahls und Hinderung einer Amtshandlung mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 900.-- (ersatzweise 9 Tage Freiheitsstrafe). A. erhob fristgerecht Einsprache. Nach ergänzter Untersuchung liess die Staatsanwaltschaft am 9. September 2019 eine Teil-Einstellungsverfügung betreffend den Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung und einen neuen Strafbefehl betreffend Diebstahl und mehrfachen geringfügigen Diebstahl. A. erhob am 7. Oktober 2019 Einsprache. Das Kantonsgericht trat auf die gegen den Strafbefehl vom 9. September 2019 erhobene Einsprache nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei.
Die Beschwerdeführerin stellte sich mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 145 IV 438) auf den Standpunkt, wonach gegen einen neuen Strafbefehl, der im Grunde bloss ein auf Einsprache hin berichtigter Strafbefehl sei, nicht erneut Einsprache geführt werden müsse. Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft keinen Beweis, dass der Abholschein des Strafbefehls vom 9. September...

iusNet-StrafR-StrafPR 25.10.2021

 

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