Die Staatsanwaltschaft verpasste die Frist zur Einreichung eines Entsiegelungsgesuchs und liess einige Monate später eine neue Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme neuer Unterlagen durchführen, die ebenfalls gesiegelt wurden. Das Bundesgericht hatte darüber zu befinden, ob das nun gestellte Entsiegelungsbegehren mit dem Rechtsmissbrauchsverbot kompatibel ist.