Die Beschwerdemöglichkeit gegen Entsiegelungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts
Die Beschwerdemöglichkeit gegen Entsiegelungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts
Die Beschwerdemöglichkeit gegen Entsiegelungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts
Gegen A. wird eine Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung und anderen Delikten geführt. Vorgeworfen wird ihm, er habe an verschiedene Behörden Schreiben versandt, die von Spitälern stammten. Darin habe er wahrheitswidrig behauptet, der Geschädigte habe sich des „Kindesmissbrauchs“ an der Tochter seiner Lebenspartnerin schuldig gemacht. Nach einer Hausdurchsuchung bei A. beantragte dieser die Siegelung sämtlicher sichergestellter Gegenstände. Die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin beim Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch am 16. April 2020. Für einen ersten Teil der versiegelten Asservate hiess das ZMG das Gesuch materiell gut und gab die Datenträger und Aufzeichnungen zur Durchsuchung frei. Für einen zweiten Teil erliess es eine prozessleitende Verfügung und entschied eine Triage der Datenträger vorzunehmen, wobei ärztliche Aufzeichnungen betreffend den Beschuldigten und zwei seiner Familienangehörigen auszusondern seien. Die restlichen Asservate wurden an den Beschuldigten herausgegeben und das Entsiegelungsgesuch abgewiesen. Dagegen gelangt der Beschwerdeführer ans Bundesgericht und verlangt die vollumfängliche Abweisung des Entsiegelungsgesuchs.
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