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Führt die Anordnung einer Triage von gesiegelten Datenträgern zu einem «nicht wieder gutzumachenden Nachteil»?

Führt die Anordnung einer Triage von gesiegelten Datenträgern zu einem «nicht wieder gutzumachenden Nachteil»?

Jurisprudence
Strafprozessrecht

Führt die Anordnung einer Triage von gesiegelten Datenträgern zu einem «nicht wieder gutzumachenden Nachteil»?

Gegen den Beschwerdeführer führt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Staatsanwaltschaft stellte im Rahmen dieses Strafverfahrens zwei Mobiltelefone von A. sicher, deren Siegelung in der Folge beantragt wurde. Die Staatsanwaltschaft stellte fristgerecht einen Antrag um Entsiegelung dieser Geräte. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht eine Triage und Aussonderung der sich auf den beiden Mobiltelefonen befindlichen Anwaltskorrespondenz an. Betreffend die von A. geltend gemachten Privatgeheimnisse wurde auf die Anordnung einer Triage verzichtet. 

Gegen diese Verfügung erhob A. Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte deren Aufhebung sowie die Abweisung des Entsiegelungsbegehrens respektive die gegenstandslose Abschreibung des vorinstanzlichen Entsiegelungsverfahrens, eventualiter seine Korrespondenz mit seiner Verlobten sowie die zugehörigen intimen Fotos im Rahmen der Triage auszusondern.

Das Bundesgericht wies in seinem Entscheid anfänglich darauf hin, dass vorliegend ein strafprozessualer Zwischenentscheid angefochten sei,...

iusNet-StrafR-StrafPR 25.04.2023

 

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