Das Bundesgericht überprüft die Verlängerung von Sicherheitshaft und setzt sich insbesondere mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr auseinander. Dabei handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine knapp 85-jährige Person mit angeschlagener gesundheitlichem Zustand. Die Beschwerde wird gutgeheissen und führt trotzdem nicht zu einer Haftentlassung.
Dem Beschwerdeführer wurden im Strafvollzug Urlaube und Ausgänge bewilligt, gleichzeitig aber eine Entlassung aus der Haft wegen bestehender Fluchtgefahr verweigert.
Vermag ein erstinstanzliches Urteil, welches noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ein grösseres Fluchtrisiko zu begründen und damit die Anordnung von Sicherheitshaft anstelle bisheriger Ersatzmassnahmen zu rechtfertigen?
Das Bundesgericht setzt sich erneut mit dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr auseinander und hält fest, auf welche Umstände bei der Gesamtwürdigung abgestellt werden muss. Weiter setzt es sich mit der Verhältnismässigkeit der Dauer der Untersuchungshaft auseinander.
Das Bundesgericht setzt sich mit der aktuellsten Rechtsprechung des EGMR betreffend Anordnung von Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr nach einem erstinstanzlichen Freispruch auseinander.
Das Bundesgericht zählt nochmals die Voraussetzungen der Anordnung des vorzeitigen Strafvollzugs nach einem mit Berufung angefochtenen erstinstanzlichen Urteil auf.