Das Bundesgericht kommt zum Schluss, es handle sich bei Art. 102 StGB um eine Zurechnungsnorm. Dass das in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks begangene Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen "zugerechnet" werde, ergebe sich aus dem Wortlaut von Art. 102 StGB. Die Verjährung richtet sich daher nach der relevanten Anlasstat.