Der Schutz der Privatsphäre im engeren Sinne
Der Schutz der Privatsphäre im engeren Sinne
Der Schutz der Privatsphäre im engeren Sinne
A. wurde wegen mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte verurteilt. Dagegen gelangte A. ans Obergericht des Kantons Thurgau, wobei die Beschwerde teilweise gutgeheissen wurde und A. wegen Verletzung von Art. 179quater Abs. 1 StGB aufgrund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums freigesprochen wurde, stattdessen wurde er der Verletzung von Art. 179quater Abs. 3 StGB schuldig gesprochen. Dagegen gelangt A. ans Bundesgericht und verlangt einen Freispruch.
Der Beschwerdeführer beanstandete die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass die Sachverhaltsfeststellung nur dann als willkürlich gelte, wenn die Willkürrüge explizit vorgebracht und substanziiert begründet werde. Vorliegend habe sich der Beschwerdeführer einzig auf „die eingereichten Fotos“ bezogen und nicht die konkrete Aktenstelle genannt. Da es nicht Aufgabe des Bundesgerichts sei, in den kantonalen Akten nach einer passenden Aktenstelle zu forschen, geht das Bundesgericht nicht weiter auf diese Rüge ein. Der Beschwerdeführer brachte weitere Vorbringen vor, die nach Ansicht des Bundesgericht aber keine Willkür aufzuzeigen vermögen, da sie sich...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.