Zeitliche Beschränkung einer stationären Massnahme
Zeitliche Beschränkung einer stationären Massnahme
Zeitliche Beschränkung einer stationären Massnahme
Das Bezirksgericht Willisau stellte fest, X. habe die Tatbestände der mehrfachen Sachbeschädigung, der einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Trunkenheit und des unanständigen Benehmens erfüllt. Es sah wegen Schuldunfähigkeit von einer Bestrafung ab und ordnete eine ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB an. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern (VBD) hob die ambulante Massnahme gestützt auf Art. 63a Abs. 2 StGB wegen Aussichtslosigkeit auf und stellte beim Bezirksgericht Willisau Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Das Bezirksgericht Willisau ordnete anstelle der aufgehobenen ambulanten Massnahme eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB an. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte auf Beschwerde von X. die stationäre therapeutische Massnahme. Es beschränkte die Dauer von deren Anordnung jedoch auf zwei Jahre. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und es sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB ohne zeitliche Beschränkung anzuordnen.
Das Bundesgericht hatte...
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