Zur Verletzung des Beschleunigungsgebots und zur Frage, ob das Gericht frei entscheiden kann, ob die Bestimmung von Art. 66a Abs. 2 StGB zur Anwendung kommt?
Zur Verletzung des Beschleunigungsgebots und zur Frage, ob das Gericht frei entscheiden kann, ob die Bestimmung von Art. 66a Abs. 2 StGB zur Anwendung kommt?
Zur Verletzung des Beschleunigungsgebots und zur Frage, ob das Gericht frei entscheiden kann, ob die Bestimmung von Art. 66a Abs. 2 StGB zur Anwendung kommt?
A wurde vom Bezirksgericht Brugg aufgrund der Lieferung von 328 reinem Kokain gegen Entgelt des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Von einer Landesverweisung sah das Bezirksgericht ab. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte den erstinstanzlichen Schuldspruch und verwies A. zudem für sieben Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an.
A., der in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, seit Dezember 2015 mit einer Schweizerin verheiratet ist und mit welcher er zwei Kinder hat, erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht.
In einem ersten Schritt hatte das Bundesgericht zu prüfen, ob die Verfahrensdauer das Beschleunigungsgebot verletze. Die Vorinstanz erwog nämlich, dass die Dauer von fast 16 Monaten zwischen Haftentlassung und Anklageerhebung zu lang gewesen sei. Da die Verletzung allerdings nicht allzu schwer wiege, genüge es, der Verletzung des Beschleunigungsgebots durch eine entsprechende Feststellung im Dispositiv Rechnung zu tragen, ohne daran weitere Rechtsfolgen zu knüpfen. Das Bundesgericht führte diesbezüglich aus,...
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