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Gibt es eine Grundlage für „Abklärungshaft“ bis zur Fertigstellung eines Gutachtens?

Gibt es eine Grundlage für „Abklärungshaft“ bis zur Fertigstellung eines Gutachtens?

Jurisprudence
Strafprozessrecht

Gibt es eine Grundlage für „Abklärungshaft“ bis zur Fertigstellung eines Gutachtens?

Im Jahr 2010 wurde A. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt, deren Vollzug zugunsten einer stationären Suchtbehandlung aufgeschoben wurde. Bis zum 19. Juni 2011 befand er sich in einer Klinik, von wo er an diesem Tag flüchtete und sich in Deutschland eine neue Existenz aufbaute. Am 11. Juni 2021 wurde A. von den deutschen Behörden nach Basel-Stadt überführt und in Untersuchungshaft versetzt. Am 27. September 21 wurde eine Begutachtung veranlasst, um die Zweckmässigkeit einer weiteren Suchtbehandlung beurteilen zu können. am 25. Oktober 2021 beatragte A., es sei festzustellen, dass die Massnahmen nach über zehnjähriger Flucht gescheitert sei und infolge Aussichtslosigkeit sei sie umgehend aufzuheben. Der Vollzug der Restfreiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben. Der Straf- und Massnahmenvollzug wies den Antrag um Aufhebung der Massnahme ab. A. gelangte ans Appellationsgericht und beantragte unter anderem vorsorglich die sofortige Haftentlassung.

Das Bundesgericht hält fest, dass vorsorgliche Massnahmen aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergehen würden, wobei eine Interessenabwägung vorzunehmen sei....

iusNet StrafR-StrafPR 22.04.2022

 

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