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Stillschweigender Verzicht auf Teilnahme- und Konfrontationsrecht?

Stillschweigender Verzicht auf Teilnahme- und Konfrontationsrecht?

Jurisprudence
Strafprozessrecht

Stillschweigender Verzicht auf Teilnahme- und Konfrontationsrecht?

Beschwerdeführer A. wurde u.a. des mehrfachen Raubes sowie des qualifizierten Raubes schuldig gesprochen und vom Berufungsgericht letztlich zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten sowie einer Geldstrafe verurteilt. Zudem wurde eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet.
Dagegen führte A. Beschwerde vor Bundesgericht. Unter anderem kritisierte der A., dass die zu seinen Ungunsten gewerteten Einvernahmen mit diversen Mitbeschuldigten und Geschädigten ohne Gewährung der Teilnahmerechte durchgeführt worden seien und kein gültiger Verzicht auf eine Teilnahme vorliege. Diese Einvernahmen wurden nicht wiederholt, weshalb sie unverwertbar seien.

Das Bundesgericht rief in Erwägung 4 seine Rechtsprechung in Erinnerung, wonach auf die Teilnahme resp. Konfrontation sowohl vorgängig wie auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden kann. Der Verzicht des Beschuldigten kann dabei auch von seinem Verteidiger ausgehen. Es könne den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen werden, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn der Beschuldigte unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen....

iusNet-StrafR-StrafPR 15.03.2022

 

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