Drogenschnelltest darf direkt von der Polizei angeordnet werden
Drogenschnelltest darf direkt von der Polizei angeordnet werden
Drogenschnelltest darf direkt von der Polizei angeordnet werden
Der Mann war 2016 bei einer Polizeikontrolle wegen starken Marihuanageruchs in seinem Wagen und sichtlicher Nervosität zu einem sog. MAHSAN Drogenschnelltest aufgefordert worden. Er widersetzte sich und wurde dafür wegen "Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit" zu einer Geldstrafe verurteilt. In seiner Beschwerde ans Bundesgericht argumentierte der Betroffene, dass die Polizei zur Anordnung von Drogenschnelltests nicht befugt sei. Dies sei Sache der Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer beanstandet seine Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG. Ferner macht er geltend, Art. 91a SVG verstosse gegen das Selbstbelastungsverbot nach Art. 6 EMRK.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Bei der Anordnung eines Vortests zum Nachweis von Drogen oder Medikamenten gemäss Artikel 10 Absatz 2 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) handelt es sich um eine sicherheitspolizeiliche Kontrolltätigkeit, die von der Polizei angeordnet werden darf. Die Lehre ist gespalten bezüglich der Frage, ob für die Durchführung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV ein hinreichender Tatverdacht...
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