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Werbung für eine Kryptowährung

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Jurisprudence
Verwaltungsstrafrecht

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Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), stellte Strafantrag u.a. gegen X. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Nidwalden ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen das UWG durch unrichtige und irreführende Angaben über Produkte und Leistungen (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG) sowie durch Betrieb eines Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystems (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG). Am 15. Dezember 2017 stellte sie das Verfahren ein. Die vom SECO gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Nidwalden ab. Das SECO und die Bundesanwaltschaft führen Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 

Vorab hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Eidgenossenschaft (vertreten durch das SECO) zwar strafantragsberechtigt sei, wenn durch ein unlauteres Verhalten oder Geschäftsgebaren Interessen mehrerer Personen oder einer Gruppe von Angehörigen einer Branche oder andere Kollektivinteressen betroffen sind (Art. 23 Abs. 2...

iusNet StrafR-StrafPR 28.05.2019

 

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