Amtliche Verteidigung vs. Verfahrenseinstellung
Amtliche Verteidigung vs. Verfahrenseinstellung
Amtliche Verteidigung vs. Verfahrenseinstellung
Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A. wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschwerdeführer, von Beruf LKW-Fahrer, reiste zusammen mit B. mit einem Lastwagen samt Anhänger in die Schweiz ein. Im Anhänger wurden im Rahmen einer Zollkontrolle 23,7 kg Marihuana und 31,45 kg Haschisch gefunden.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 widerrief die Staatsanwaltschaft die angeordnete amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers. Begründet wurde dies damit, dass das gegen A. geführte Strafverfahren vollumfänglich einzustellen sei. Entsprechend bestehe auch kein Grund mehr für eine amtliche Verteidigung. Gründe für eine notwendige amtliche Verteidigung lägen nicht mehr vor, weshalb sich der Widerruf rechtfertige.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Appellationsgericht. Er erachtete die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nach wie vor als erfüllt. Bei der Anordnung der amtlichen Verteidigung hätten mehrere Gründe im Sinne von Art. 130 StPO für eine amtliche Verteidigung bestanden und keiner dieser Gründe sei seither weggefallen. Er sei mehr als 10 Tage in der Untersuchungshaft gewesen...
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