Das Bundesgericht setzt sich mit der Vermutung auseinander, dass das Datum des Poststempels der Beschwerde mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt und zeigt auf, wie diese Vermutung umgestossen werden kann. Überdies hält es die Voraussetzungen fest, wann Privatkläger zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert sind.