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Die Ausnahmen bei der Annahme von Wiederholungsgefahr

Die Ausnahmen bei der Annahme von Wiederholungsgefahr

Jurisprudence
Strafprozessrecht

Die Ausnahmen bei der Annahme von Wiederholungsgefahr

Gegen A. wird ein Strafverfahren wegen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten, Anstiftung zum Diebstahl etc. geführt. Unter anderem soll er in der Wohnung seiner Freundin 48.3 kg Kokain mit einem Reinheitsgrad von 94% aufbewahrt haben, mit der Absicht dieses zu verkaufen. Auch soll er seine Freundin angestiftet haben, in einem Restaurant ein Portemonnaie mit Bargeld in Höhe von CHF 20‘000.00 zu entwenden. Am 29. April 2020 wurde A. verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Am 20. Mai 200 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen. A. 15. Juli 2020 wurde er erneut verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Am 15. Oktober 2020 wurde die Untersuchungshaft bis zum 15. Januar 2021 verlängert. Am 10. November 2020 wies das Obergericht die Beschwerde von A. ab. Dagegen erhob er am 4. Dezember 2020 Beschwerde ans Bundesgericht, mit dem Antrag, er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein und äussert sich zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr. Da der Beschwerdeführer lediglich den Tatverdacht bestreite, aber keine substantiierten Einwände gegen das Bestehen des dringenden...

iusNet-StrafR-StrafPR 07.01.2021

 

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