Die mündliche Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils und ihre Rechtsfolgen
Die Gerichtsschreiberin des Berufungsgerichts setzte dem Rechtsvertreter telefonisch eine Frist zur Mitteilung des Zustelldomizils des Berufungsklägers. Das Bundesgericht hatte zu befinden, ob die Nichteinhaltung dieser Frist die Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO rechtswirksam auszulösen vermochte.
Notwendigkeit der Möglichkeit eines Rückzugs bei drohender reformatio in peius
Das Bundesgericht hält fest, dass eine reformatio in peius im Rechtsmittelverfahren nur möglich ist, wenn der beschwerdeführenden Partei vorgängig der bevorstehende ungünstige Entscheid angezeigt und die Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. zum Rückzug gegeben wird.