Das Bundesgericht beschäftigt sich mit der Frage, ob eine Sprengung eines Blitzkastens mit Feuerwerk eine Verurteilung wegen Gefährdung durch Sprengstoffe nach sich zieht. Es setzt sich dabei mit der Frage auseinander, ob der Individualtheorie oder der Repräsentationstheorie gefolgt werden soll.
Dem Beschwerdeführer wurden im Strafvollzug Urlaube und Ausgänge bewilligt, gleichzeitig aber eine Entlassung aus der Haft wegen bestehender Fluchtgefahr verweigert.
Das Bundesgericht musste prüfen, ob auch bei kleinsten Bagatelldelikten (Parkbusse von CHF 40.00) nach Einstellung einer Strafuntersuchung eine Entschädigung für den Beizug eines Anwalts geschuldet sein kann.
Das Bundesgericht präzisiert das Erfordernis von Vortaten, bei der Annahme von Wederholungsgefahr. Insbesondere geht es darauf ein, ob das Fehlen von Vorstrafen gegen die Annahme von Wiederholungsgefahr spricht.
Ab wann muss eine notwendige Verteidigung aufgeboten werden, damit Äusserungen im Rahmen einer Haftverfahrens verwertbar sind? Und wann können Äusserungen ohne neutralen Dolmetscher protokolliert werden.
Bergbahnunternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, zur Gefahrenabwehr zumutbare Vorsichts- und Schutzmassnahmen betreffend ihre Ski- und/oder Schlittelpisten vorzunehmen. Die Grenze der Verkehrssicherungspflicht bilden einerseits die Zumutbarkeit und andererseits die Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenützers aufgrund der Gegebenheiten im Einzelfall. Ein erkennbar geschlossener Schlittelweg kann nicht per se zur Verneinung entsprechender Schutzmassnahmen führen.
Im Bundesgerichtsurteil 1B_350/2020 klärte das Bundesgericht die Frage, welches Rechtsmittel ans Bundesgericht in Streitsachen zu ergreifen ist, in denen im Strafverfahren die Parteistellung und Akteneinsicht strittig ist und gleichzeitig ein im engen Konnex mit dem Strafverfahren stehendes Rechtshilfeverfahren hängig ist.
Strafanzeigen für sich alleine vermögen nie einen hinreichenden Tatverdacht für die Entsiegelung zu begründen. Die in der Strafanzeige enthaltenen strafrechtlichen Vorwürfe sind von der Untersuchungsbehörde im Entsiegelungsverfahren durch Beweise oder Indizien zu belegen. Andernfalls bleibt die Strafanzeige ein blosses Behauptungspapier ohne Beweiskraft, das einer Überprüfung nicht zugänglich ist.