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Kriminalisierung von Personen tibetischer Herkunft mit abgewiesenem Asylgesuch

Kommentierung
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Kriminalisierung von Personen tibetischer Herkunft mit abgewiesenem Asylgesuch

Eine Rückkehr von Tibeter_innen mit abgewiesenem Asylgesuch nach Tibet ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine legale Ausreise aus der Schweiz ist für diese Personen objektiv regelmässig unmöglich. Es fragt sich, ob eine Strafbarkeit gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG dennoch gegeben sein kann.
Gregor Münch
iusNet StrafR-StrafPR 25.03.2020