Welche Umstände müssen bei der Annahme von Fluchtgefahr berücksichtigt werden?
Welche Umstände müssen bei der Annahme von Fluchtgefahr berücksichtigt werden?
Welche Umstände müssen bei der Annahme von Fluchtgefahr berücksichtigt werden?
Gegen A. wird eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs geführt. Am 26. Februar 2019 wurde A. festgenommen und vom Zwangsmassnahmengericht in Untersuchungshaft versetzt. Die Untersuchungshaft wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 19. April 2021. Dagegen erhob A. Beschwerde ans Obergericht. Dieses wies die Beschwerde ab und bejahte den dringenden Tatverdacht sowie Fluchtgefahr. Ebenso könne Kollusionsgefahr angenommen werden. Mildere Ersatzmassnahmen erachtete es als untauglich und die Dauer der Haft sei verhältnismässig. Dagegen führt A. Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, auf Aufhebung des Beschlusses und der umgehenden Entlassung aus der Haft eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde unter Vorbehalt ein.
Es hält fest, dass die Vorinstanz bei der Begründung auf frühere in der vorliegenden Angelegenheit gefällten Haftentscheide verweisen kann und damit die Begründungspflicht der Vorinstanz nicht verletzt ist.
Da der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht nicht bestreite, geht das Bundesgericht nur auf die Fluchtgefahr ein. Es zieht in Erwägung, dass...
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