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Das Beschleunigungsgebot nach Anordnung der Sicherheitshaft

Das Beschleunigungsgebot nach Anordnung der Sicherheitshaft

Jurisprudence
Strafprozessrecht

Das Beschleunigungsgebot nach Anordnung der Sicherheitshaft

Gegen A. wurde eine Strafuntersuchung geführt. Am 17. Dezember 2019 wurde A. verhaftet und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt. Die Untersuchungshaft wurde mehrfach verlängert. Gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft gelangte A. im Dezember 2020 ans Bundesgericht, welches die Beschwerde abwies. Im März 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen A. und beantragte die Anordnung von Sicherheitshaft, die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnet wurde. Auch dagegen gelangte A. ans Obergericht, das die Sicherheitshaft bis zum 13 Januar 2022 befristete. Eine Beschwerde dagegen wies das Bundesgericht ab. Mit einer weiteren Verfügung wurde die Sicherheitshaft bis zum 20. Mai 22 und damit bis zur Hauptverhandlung vor Bezirksgericht verlängert. Die Beschwerde dagegen wies das Obergericht ab. Dagegen gelangt A. selbständig ans Bundesgericht und ersucht um Entlassung aus der Sicherheitshaft, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.

Das Bundegericht tritt auf die Beschwerde ein und hält fest, dass der Streitgegenstand einzig die Verlängerung der Sicherheitshaft sei.

Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht seien gemäss den Ausführungen des...

iusNet StrafR-StrafPR 08.04.2022

 

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