Strafrecht-Strafprozessrecht > Rechtsprechung > Bund > Strafprozessrecht > Delegation und Transparenz bei der...

Delegation und Transparenz bei der Erstellung eines Gutachtens

Delegation und Transparenz bei der Erstellung eines Gutachtens

Jurisprudence
Strafprozessrecht

Delegation und Transparenz bei der Erstellung eines Gutachtens

Das Bundesgericht äussert sich zur Frage, ob eine Delegation bei der Erstellung eines Gutachtens zulässig ist und falls ja, wie diese ablaufen muss und wie die entsprechende Transparenz im Gutachten aussehen sollte. 

Grundsätzlich, so das Bundesgericht vorab, sei eine Weitergabe der gutachterlichen Kernaufgaben, d.h. des fachlichen Befunds und der Beurteilung, somit der Beantwortung der an den Gutachter gestellten Fragen, nur mit einer Ermächtigung durch die auftraggebende Strafbehörde zulässig.
Der Beizug von Hilfspersonen sei ferner im Gutachten transparent zu machen. Das Gutachten hat ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten (Art. 187 Abs. 1 Satz 2 StPO), bzw. Art und Inhalt der Mitwirkung, d.h. den konkreten Beitrag der eingesetzten Personen, zu nennen. Aus dem Gutachten müsse ersichtlich sein, wie die Personen neben dem Sachverständigen eingesetzt worden sind, welche Qualifikationen ihnen zukomme und wie der Sachverständige seine Gesamtverantwortung wahrnehmen konnte bzw. wahrgenommen hat.
Letztlich habe auch bei einem Beizug von Hilfspersonen der Gutachter selbst die Diagnose zu stellen, die Prognose zu...

iusNet STR-STPR 21.09.2018

 

L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.