Bei der Beurteilung der Entsiegelung und entgegenstehender Geheimnisgründe
Bei der Beurteilung der Entsiegelung und entgegenstehender Geheimnisgründe
Bei der Beurteilung der Entsiegelung und entgegenstehender Geheimnisgründe
Das Bundesgericht hat es sich im Verfahren 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 bei der Begründung etwas zu leicht gemacht. Ich halte den bundesgerichtlichen Entscheid aus folgenden Gründen für falsch1:
Erstens: Der Beschwerdeführer machte am 12. September 2018 beim Bundesstrafgericht seine Teilnahmerechte am Entsiegelungsverfahren als mitbetroffene Person geltend und ersuchte um Akteneinsicht und Ansetzung einer angemessenen Frist zur einlässlichen Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch des EFD. Nur einen Tag später hat das Bundesstrafgericht mit Beschluss vom 13. September 2018 das Teilnahmerecht des Beschwerdeführers und damit auch den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. September 2018 auf Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist zur ausführlichen Stellungnahme mit der kurzen Begründung abgewiesen, er mache einzig Beweisverwertungsverbote geltend. Dies sei jedoch eine Frage, über die der Sachrichter und nicht der Entsiegelungsrichter zu entscheiden habe. Dadurch wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, im Einzelnen zu den Siegelungsgründen Stellung zu nehmen, denn eine effektive Stellungnahme setzt die vorgängige Einsicht in die gesiegelten Akten (und nicht nur in die Verfahrensakten) voraus – was in der Praxis regelmässig gewährt wird. Trotz Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesstrafgericht schützte das Bundesgericht dessen Ansicht und erachtete „die förmliche Prüfung der Parteistellung“ durch das Bundesstrafgericht offenbar als ausreichend....
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