Wieviele Haftgründe müssen von den Rechtsmittelinstanzen überprüft werden?
Wieviele Haftgründe müssen von den Rechtsmittelinstanzen überprüft werden?
Wieviele Haftgründe müssen von den Rechtsmittelinstanzen überprüft werden?
Gegen A. wird ein Strafverfahren wegen verschiedener Vorwürfe zum Nachteil seiner Ehefrau geführt. Am 28. Oktober 2021 wurde A. festgenommen und befindet sich seither in Haft. Am 26. Januar 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme und einen Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft. Das ZMG hiess den Antrag gut und ordnete Sicherheitshaft an. Dagegen führte A. Beschwerde, die abgewiesen wurde. A. beantragt vor Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die unverzügliche Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, subeventualiter die Rückweisung zur Überprüfung weiterer Haftgründe.
Das Bundesgericht zählt die möglichen besonderen Haftgründe auf und hält fest, dass strafprozessuale Haft nur als „ultima ratio“ angeordnet und aufrechterhalten dürfe. Die Vorinstanz habe den dringenden Tatverdacht und den Haftgrund der Wiederholungsgefahr sowie die Verhältnismässigkeit als gegeben erachtet. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Wiederholungsgefahr und die Verhältnismässigkeit, da Ersatzmassnahmen ausreichen würden.
Das Bundesgericht hält fest, dem Beschwerdeführer...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.