Das Zwangsmassnahmengericht erachtete die Angabe eines Mandatsverhältnisses und der entsprechenden E-Mail-Adresse, über welche die Anwaltskorrespondenz geführt wurde, als nicht genügend substantiiert. Das Bundesgericht hatte darüber zu befinden, ob der Beschwerdeführer damit seiner Mitwirkungs- und Substantiierungsobliegenheit ausreichend nachgekommen ist und somit eine Aussonderung der Anwaltskorrespondenz zu erfolgen hat.