Auslegung des Begriffs des "nichtöffentlichen" Gesprächs
Auslegung des Begriffs des "nichtöffentlichen" Gesprächs
Auslegung des Begriffs des "nichtöffentlichen" Gesprächs
Der Beschwerdeführer hat ohne vorgängige Warnung mehrere Telefongespräche aufgezeichnet, die er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mit einem Polizeibeamten geführt hatte. In der Folge hat er die Aufnahmen per E-Mail im beruflichen Umfeld des Polizeibeamten verbreitet, weshalb Letzterer Strafantrag stellte. Das erstinstanzliche Gericht erklärte den Beschwerdeführer des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Artikel 179ter StGB) schuldig, was das Kantonsgericht des Kantons Genf bestätigte. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, dass die aufgezeichneten Gespräche im Rahmen der amtlichen Tätigkeit des Polizeibeamten geführt worden seien. Artikel 179ter StGB sei den Straftaten gegen den Geheim- oder Privatbereich zuzuordnen und folglich nicht anwendbar. In einem Leitentscheid von 1982 (BGE 108 IV 161) hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein nichtöffentliches Gespräch den privaten Bereich berühren müsse, um den strafrechtlichen Schutz von Artikel 179ter StGB zu geniessen. Das sei bei Gesprächen persönlicher oder geschäftlicher Natur der Fall. In Berücksichtigung des Zwecks von Artikel 179ter StGB sowie der herrschenden Lehre...
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