Prozessuale Besonderheiten der Strafnormen zum revidierten Lebensmittelgesetz vom 1.1.2017 (LMG) gegenüber dem Kernstrafrecht
Prozessuale Besonderheiten der Strafnormen zum revidierten Lebensmittelgesetz vom 1.1.2017 (LMG) gegenüber dem Kernstrafrecht
Prozessuale Besonderheiten der Strafnormen zum revidierten Lebensmittelgesetz vom 1.1.2017 (LMG) gegenüber dem Kernstrafrecht
Das LMG enthält in Art. 63 f. sowohl eigenständige Strafnormen als auch Tatbestände, welche an eine Verletzung anderer Normen des LMG oder gestützt darauf erlassene Verordnungen anknüpfen. Diese verwaltungsrechtlichen Strafbestimmungen bezwecken v.a. den Schutz der Konsumenten vor gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
Das Verwaltungsstrafrecht des LMG weist einige prozessuale Besonderheiten auf, namentlich eine Anzeigepflicht der Vollzugsbehörden und gleichzeitig einen erweiterten Opportunitätsgrundsatz.
Eine Pflicht zur Anzeige von Straftaten kennt das allgemeine Strafprozessrecht nur für die Strafbehörden selbst (Art. 302 Abs. 1 StPO), d.h. für die Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden sowie für Gerichte (vgl. Art. 12 f. StPO). Für die Mitglieder anderer Behörden wird auf die einschlägige Gesetzgebung von Bund und Kantonen verwiesen (Art. 302 Abs. 2 StPO).
Art. 37 Abs. 1 LMG statuiert eine Pflicht der...
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