Legitimiert die amtliche Vertretung bei den Vorinstanzen zur Beschwerde ans Bundesgericht?
Legitimiert die amtliche Vertretung bei den Vorinstanzen zur Beschwerde ans Bundesgericht?
Legitimiert die amtliche Vertretung bei den Vorinstanzen zur Beschwerde ans Bundesgericht?
Gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich wurde Beschwerde ans Bundesgericht von der bisherigen amtlichen Verteidigerin eingereicht, jedoch ohne gültige Vollmacht. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, gleichwohl keine Vollmacht vorliegt.
Der Beschwerdeführer wurde strafrechtlich verurteilt und legte Berufung beim Obergericht Zürich ein. Nach der Abweisung der Berufung erhob seine amtliche Verteidigerin Beschwerde beim Bundesgericht, er legte jedoch keine Vollmacht vor.
Trotz mehrfacher Nachfristansetzung zur Einreichung einer Vollmacht, gelang es der Rechtsvertretung nicht, eine Vollmacht nachzureichen.
Art. 40 Abs. 2 BGG verlangt eine gültige Vollmacht, auch wenn ein Rechtsanwalt bereits im kantonalen Verfahren amtlich bestellt war. Ohne Vollmacht kann das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde eintreten.
Der Entscheid des Bundesgerichts erinnert daran, dass eine amtliche Verteidigung im kantonalen Verfahren keine automatische Vertretung vor Bundesgericht begründet. Eine gültige Vollmacht ist zwingend, andernfalls wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
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