Der Beschwerdeführer ist ohne Angabe von Gründen nicht an seiner Einvernahme erschienen. Obwohl die anwesende Rechtsvertretung explizit erklärte, es bestehe kein Wille, die Einsprache gegen einen Strafbefehl zurückzuziehen, tritt die gesetzliche Rückzugsfiktion in Kraft, da nach Ansicht des Bundesgerichts das widersprüchliche Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu schützen sei und daher kein Wille an der Fortführung des Verfahrens angenommen werden könne.