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Ausgleichseinziehung

Die Zulassung von betroffenen Dritten im Hauptverfahren

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Juristische Personen, die als Dritte von einer Zwangsmassnahme betroffen sind, müssen sich in jedem Fall das Wissen ihrer faktischen und förmlichen Organe anrechnen lassen. Wenn sie schliesslich erst im Berufungsverfahren zugelassen werden und ihnen das rechtliche Gehör gewährt wird, so erleiden sie damit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, sofern das Strafverfahren gegen ein faktisches oder förmliches Organ der juristischen Person geführt wird.
iusNet-StrafR-StrafPR 08.09.2021