Der Staat hat nach Art. 70 Abs. 2 StGB sämtliche Voraussetzungen der Einziehung zu beweisen. A. führte anlässlich einer Kontrolle mit Drogen kontaminiertes Bargeld mit sich, welches eingezogen wurde. Das Bundesgericht machte vorliegend der Beschwerdeführerin – trotz Einstellung des Strafverfahrens - zum Vorwurf, dass sie keine Hilfe zur Sachverhaltsklärung leistete und es somit an einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb von kontaminiertem Bargeld fehle. Selbst wenn nur fünf von 90 Banknoten untersucht wurden, sei vorliegend die Einziehung rechtmässig erfolgt.