Das Bundesgericht hält fest, dass eine Verwaltungsbehörde ein polizeiliches Ermittlungsverfahren dann durchführen kann, wenn dies durch Bund oder Kantone in ihrer Gesetzgebung vorgesehen ist. Ob das kantonale Recht dies im konkreten Fall vorsieht, kann das Bundesgericht nur soweit beurteilen, als dass es das kantonale Recht auf Willkür oder Verletzung anderer bundesverfassungsmässiger Rechte überprüft.