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formelle Rechtsverweigerung

Nichteintreten auf eine Berufung bei rein kassatorischen Anträgen

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Im Berufungsverfahren gilt grundsätzlich die Dispositionsmaxime, womit in den Berufungsanträgen angegeben werden muss, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden. Rein kassatorische Anträge führen damit zu Nichteintreten. Die Frist zur Nachbesserung eines Berufungsantrags wird fachkundigen Personen in der Regel nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis erteilt. Die Frist dient nicht dazu den Grundsatz, wonach gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können, zu umgehen.
iusNet STR-STPR 23.01.2024