Das Bundesgericht hält fest, dass die Zustellung bzw. Eröffnung einer Mitteilung von Seiten der Behörden nur gültig an den Rechtsbeistand erfolgen kann, sofern ein solcher bestellt ist. Eine Fristansetzung durch die Mitteilung, welche nicht an den zugezogenen Rechtsbeistand erfolgt, entfaltet entsprechend keine Wirkung.