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Genehmigung einer Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten

Keine natürliche Handlungseinheit bei Sprayereien

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Trotz in räumlicher Nähe verursachten Sprayereien ist in casu keine natürliche Handlungseinheit anzunehmen, weshalb die Voraussetzungen für eine Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten nicht erfüllt sind. Hingegen sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Observation (mit Bild- oder Tonaufzeichnungen) im Sinne von Art. 282 StPO erfüllt. Die Beschwerdeinstanz kann in Einzelfällen rechtswidrig erlangte Beweismittel unter Berücksichtigung der Aktenlage und der Gegebenheiten des konkreten Falls aus den Akten entfernen, falls sich die Unverwertbarkeit dieser Beweismittel schon im Untersuchungsstadium eindeutig feststellen lässt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
iusNet StrafR-StrafPR 26.07.2019