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Genugtuung

Schadenersatz und Genugtuung bei zu Unrecht erlittener Haft

Rechtsprechung
Allgemeines Strafrecht
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör nicht verletzte, indem sie den Anspruch auf Genugtuung nicht geprüft hat. Hat der EGMR bereits über eine Entschädigung geurteilt, ist der Vertragsstaat berechtigt, eine weitere Form der Genugtuung zuzusprechen. Es bestehe hingegen keine Rechtsgrundlage, die vorgibt, dass eine Entschädigungsforderung im gleichen Spektrum wie beim EGMR hätte geprüft werden müssen. Die bundesgerichtliche Revision diene dazu, Nachteile auszugleichen, die nicht-finanzieller Natur sind, womit das Verfahren vor der Vorinstanz nicht auf finanzielle Forderungen ausgeweitet werden muss, über die der EGMR bereits entschieden hat.
iusNet STR-STPR 28.02.2024