Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts hatte die Öffentlichkeit einschliesslich der akkreditierten Gerichtsberichterstatter per Verfügung von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen. Das Bundesgericht hatte darüber zu entscheiden, ob dies eine Verletzung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit sowie der Medien- und Informationsfreiheit darstellt.