Profitieren die Täter gegenseitig vom Verhalten des anderen und begünstigen dadurch die gleichzeitige Handlung eines Mitbeschuldigten, so sind die jeweiligen Taten beiden zuzurechnen. Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass die im Vergleich relativ kurze Dauer der Vergewaltigung zugunsten des Täters berücksichtigt wurde.