Der Bundesanwalt kam unter Würdigung aller ihm vorliegenden Akten zum Schluss, dass der Vorfall betreffend den Flugzeugabsturz von Würenlingen verjährt ist und daher das Verfahren nicht wieder aufgenommen wird. Es liege ein "normaler" Terroranschlag vor und kein unverjährbarer qualifizierter Terrorakt.