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Polizeiliches Ermittlungsverfahren

Keine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zur Durchführung von polizeilichen Ermittlungsverfahren ohne rechtmäßige Einsetzung

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Grundsätzlich bestimmen Bund und Kantone ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen. Eine Verwaltungsbehörde kann somit dann ein polizeiliches Ermittlungsverfahren durchführen, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Die Anwendung des kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht lediglich auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten. Sofern keine Einsetzung der Verwaltungsbehörde erfolgte und die Zuständigkeit sich nicht unmittelbar aus dem kantonalen Recht ergibt, hält das kantonale Recht der Willkürprüfung nicht stand.
iusNet STR-STPR 28.02.2024