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Rechtsweggarantie

Die Rückzugsfiktion im Rechtsmittelverfahren

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Kann der Berufungs- oder Anschlussberufungskläger von der Rechtsmittelinstanz nicht gültig vorgeladen werden, weil sein Aufenthaltsort nicht bekannt ist, gilt die Berufung als zurückgezogen. Dies gilt in den Fällen in denen er persönlich an der Verhandlung teilnehmen muss. Der Berufungskläger trifft diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht. Dieser Verzicht verstösst weder gegen die Rechtsweggarantie noch gegen die Garantien der EMRK.
iusNet StrafR-StrafPR 05.08.2022