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Schwellentheorie

Vorbereitungshandlung oder Versuch?

Rechtsprechung
Allgemeines Strafrecht
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Schwelle zum Versuch nicht überschritten, angesichts des von der Vorinstanz erstellten Sachverhalts begründet sei. Das Einsetzen des Verschlusses in die Waffe war nicht der letzte entscheidende Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung. Das Gewehr, das der Beschwerdeführer in der Hand hielt, als er festgenommen wurde, war nicht schussbereit. Er hätte es noch laden müssen. Sodann hätte er sich noch zu seinen Familienmitgliedern begeben müssen, die sich im elterlichen Schlafzimmer verschanzt hatten, wobei er zwei verschlossene Türen zu überwinden gehabt hätte. Der blosse Entschluss eine strafbare Handlung zu begehen, ist nicht strafbar.
iusNet StrafR-StrafPR 24.03.2020