Das Obergericht des Kantons Zug erachtet die solidarische Haftung der Eltern für die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 15‘000 CHF als angemessen. Das Bundesgericht hatte darüber zu befinden, ob der Entscheid der Vorinstanz willkürlich ist bzw. die Ausübung des Ermessens unangemessen und/oder die Rechtsanwendung falsch erfolgt sei.